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Satzung
Kleingärtnerverein
Kiel-Suchsdorf e.V.
Vorwort
Die Zeiten haben sich geändert und mit ihnen auch die Motive,
die den Wunsch nach einem Kleingarten begründen. Früher war der
Nutzgarten der Hauptanlass. Heute dagegen tritt der Erholungsgarten
immer mehr in den Vordergrund des Interesses. Als Folge hat sich auch
die Mitgliederstruktur der Gartenpächter verändert. Sie umfasst
heute alle Bevölkerungsschichten und macht das Kleingartenwesen zu
einer Volksbewegung im wahrsten Sinne des Wortes. Die Aufgaben und
Ziele blieben der veränderten Entwicklung anzupassen. Dem reinen
Nutzgarten steht heute der Erholungsgarten als Hobby gleichberechtigt
gegenüber.
Aus
diesen Gründen hat sich der Verein im Jahre 1971 eine neue Satzung
gegeben und dabei seinen Namen in
„Hobbygärtnerverein
kiel-suchsdorf e. v.“
geändert.
Aus vereinsrechtlichen Gründen wurde im Jahre 1981 der
Vereinsname auf
„kleingärtnerverein
kiel-suchsdorf e.v.“
wieder
geändert.
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In
der Praxis hat sich die im September 1998 von den Gartenfreunden P.
Cornils und R. Holst sowie von der Gfd´in S. Schurbohm geänderte
Satzung nur teilweise bewährt. Insbesondere gab es Probleme mit der
vereinseigenen Schiedsstelle. Nie war sie komplett besetzt, meistens
wirkungslos und selten gefragt. Daher wurde sie aus der Satzung
gestrichen.
Die
nun vorliegende Satzung sieht zudem eine weitgehende Gleichstellung
der Vorstandsmitglieder vor. Damit bleibt Handlungsfähigkeit auch
unter widrigen Bedingungen gewahrt.
Klarer
geregelt wurde auch die Vorgehensweise bei der Gartenkündigung und
beim Vereinsausschluss.
In
der Beitragsordnung sind nun sämtliche Gebühren aufgeführt.
Frühere Fassungen der Satzung, der Geschäftsordnung, der
Gartenordnung und der Beitragsordnung verlieren ihre Gültigkeit.
Februar
2011
gez.
W.
Schmidt (1. Vors.) A.
Samp (2. Vors.)
J. Borrmann (Refü)
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr u.a.
1.1 Der Verein ist ein eingetragener
Verein. Er führt den Namen
„kleingärtnerverein
kiel-suchsdorf e.v.“
1.2
Er hat seinen Sitz in Kiel.
1.3 Sein Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
1.4 Der Verein gehört dem „Kreisverband
Kiel der Kleingärtner e.V.“ an.
§ 2 Zweck
2.1 Der Kleingärtnerverein Kiel-Suchsdorf
e.V. mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichtete
Ziele. Parteipolitisch und konfessionell ist er unabhängig.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch den Vorstand des
Vereins, der bemüht ist, umweltgeschütztes Land anzupachten.
Er verpachtet es weiter an seine Mitglieder zur
kleingärtnerischen Nutzung, sowie zur Erholung und Freizeitgestaltung im Sinne der Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege und der Schaffung von Stätten menschlicher
Begegnung.
§ 3 Aufgaben
Der Verein hat die Aufgaben:
3.1 Seine Gartenanlagen rechtlich zu schützen
und dabei auch eine grundbuchliche Sicherung zu finden.
3.2 In der Bevölkerung das Interesse für
den Kleingarten auch als Bestandteil des
öffentlichen Grüns zu wecken und zu intensivieren, sowie auf
die Schaffung von öffentlich
naturnahen Erholungsanlagen hinzuwirken.
3.3 Den sozialpolitischen Wert der gärtnerischen
Freizeitbetätigung
herauszustellen.
3.4 Das Erholungsrecht für seine
Mitglieder und deren Angehörige zu sichern.
3.5 Seine Mitglieder bei der Pflege ihrer Gärten
zu beraten und zu unterstützen
3.6 Mit anderen Vereinen, die gleiche oder
ähnliche Ziele verfolgen,
zusammenzuarbeiten.
3.7 Seine Mitglieder gegen Unfälle in den
Gartenanlagen des Vereins
versicherungsrechtlich zu schützen.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann
jede geschäftsfähige, natürliche Person
erwerben, welche gewillt ist, einen Garten nicht zu
Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu
beantragen, dabei sind die Satzung und sonstige Ordnungen als
verbindlich anzuerkennen.
4.3 Durch Anerkennung der Satzung übernimmt
das Mitglied auch die Pflicht, sämtliche satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu
befolgen.
4.4 Mitglieder, die keinen Garten pachten
wollen, können auch solche Personen
werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen möchten
(fördernde Mitglieder) oder sich um die Förderung
des Gartenwesens besonders
verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder).
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod,
Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Eine Ausnahmeregelung bildet der Tod eines Ehegatten als
Mitglied. In diesem Falle kann der
hinterbliebene Partner die Übertragung der Mitgliedschaft auf sich verlangen.
5.2 Der Austritt aus dem Verein kann nur
zum Schluss des Geschäftsjahres (Ka-
lenderjahr) mit einer Kündigungsfrist von 1/2 Jahr erklärt
werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
5.3 Ist mit dem ausscheidenden Mitglied ein
Pachtvertrag über eine Kleingarten-
parzelle geschlossen, so endet dieser mit der Mitgliedschaft
ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Die Verpflichtungen des Mitgliedes aus dem Pachtvertrag bestehen jedoch bis zum Beginn eines
Nachfolgepachtvertrages für die Parzelle, längstens aber für ein Jahr fort. Der
Pachtvertrag verlängert sich dadurch nicht. Die Pachtsache ist innerhalb dieses Zeitraumes
auf Aufforderung durch den Vorstand binnen einer Frist von zwei Wochen
herauszugeben. Ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Pachtende kein
Nachfolgemietvertrag geschlossen, so kann der Verein die in die Pachtsache
eingebrachten Sachen auf Wunsch des ausgeschiedenen Mitgliedes zum hälftigen Schätzwert
übernehmen.
5.4 Der Ausschluss aus dem Verein kann
erfolgen, wenn das Mitglied seine in der
Satzung oder in den zu Satzungsbestandteilen erklärten
Ordnungen, oder durch Beschlüsse des Vereins niedergelegten Pflichten gröblich oder
beharrlich verletzt bzw. nicht befolgt.
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5.4a Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es trotz wiederholter
Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt und/oder die Rechte Dritter gemäß allgemein geltendem Recht verletzt (z.B. Pflege
des Gartens, Beitragsschuld,
Störung des Vereinslebens, Unter- / Zwischenverpachtung, Verstoß gegen die Satzung und
Satzungsteile/Gartenordnung/Bauordnung usw.). Der Ausschluss erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss soll durch eingeschriebenen
Brief zugestellt werden. Vor einem Ausschluss muss die zuständige
Schiedsstelle der
Stadt Kiel bzw. des Wohnorts des Beschuldigten angerufen und
ein Schlichtungsversuch durchgeführt werden. Dessen Ergebnis muss dem
Vorstand vorliegen. Der
ordentliche Rechtsweg
bleibt unberührt.
5.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft
verliert das ausgeschiedene Mitglied jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die
Mitgliederversammlung
d) die Gartenversammlung
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem Rechnungsführer
Er
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
7.2 Je zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten gemeinschaftlich den Verein nach
außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen
Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der
Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.
7.3 Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet 1/3
der Mitglieder des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7.4 Ein Vorstandsmitglied kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig
abberufen werden.
7.5 Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins.
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7.6 Er entscheidet über die Zuweisung von
Gartenparzellen.
7.7 Der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der stellv. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Rechnungsführer, beruft die Organe gemäß
§ 6 der Satzung ein.
7.8 Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf
Antrag, mindestens jedoch zweimal im Jahr, von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung
hat mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Beifügung
einer Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
zwei Vorstandsmitgliedern.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung die des stellv.
Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn
ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
7.9 Der stellv. Vorsitzende ist für die
Erstellung der Protokolle und ihre sorgfältige
Aufbewahrung verantwortlich.
7.10 Für Vorstandsmitglieder, die während ihrer
Amtsdauer ausscheiden, sind in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für
den Rest der Amtsdauer
vorzunehmen, falls in der Zwischenzeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung
gefasst werden sollen.
Ansonsten ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen
7.11 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B.: Telefon-
und Fahrtkosten) sind auch Tätigkeitsvergütungen an
Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig. Über die Höhe
der Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
8.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Vorstand gemäß § 7.1, mindestens drei Beisitzern sowie dem Fachberater des Vereins.
8.2 Die Beisitzer und der Fachberater sind
von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren zu wählen. Bei jeder
Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Beisitzer aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
8.3 Scheidet ein Mitglied des erweiterten
Vorstandes während seiner Amtsdauer
aus, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für
den Rest der Amtsdauer
eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn Beschlüsse von außerordentlicher Bedeutung zu fassen sind. Ansonsten ist auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
8.4 Der erweiterte Vorstand ist im Auftrag
des Vorstands von einem Vorstands-
mitglied, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Die
Einladung hat mindestens acht
Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen.
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8.5 Der erweiterte Vorstand hat die
Aufgabe,
a) Die Berichte über
besondere Geschäftsvorgänge, und den Bericht über die
Kassenlage entgegenzunehmen und darüber zu beschließen.
b) Den Haushaltsvoranschlag für
das neue Geschäftsjahr vorläufig festzulegen.
c) Über die der
Jahresmitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnungslegung
zu beschließen.
8.6 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist, darunter ein Vorstandsmitglied.
8.7 Bei der Beschlussfassung entscheidet
die einfache Stimmenmehrheit der an-
wesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die Stimme des Rechnungsführers.
8.8 Über jede Sitzung des erweiterten
Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden bzw. einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Der Verein unterscheidet
zwischen:
a) der
Jahresmitgliederversammlung
b) der außerordentlichen
Mitgliederversammlung
c) der einfachen
Mitgliederversammlung
9.2 Die Jahresmitgliederversammlung soll im
ersten Quartal eines jeden Jahres
stattfinden. Ihr obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme des
Jahresberichtes, der Jahresrechnungslegung, des Kassenbe-
richts und des Revisionsberichtes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über
Mitgliederbeiträge, Festsetzung von Vereinsumlagen,
Verwertung und Anlage des Vereinsvermögens, sowie Aufnahme von
Darlehen.
d) Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages.
e) Wahlen des Vorstandes, des
erweiterten Vorstandes, der Revisoren.
f) Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
9.3 Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
werden, wenn er es für geboten hält. Er ist zur Einberufung
einer solchen Versammlung verpflichtet, wenn
wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen, die
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an
sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub
dulden, oder wenn 1/10 der Mitglieder ihre Einberufung beantragen.
9.4 Die einfache Mitgliederversammlung
nimmt die Berichte über die Tätigkeit des
Vorstandes und über das Vereinsgeschehen entgegen. Sie
behandelt Angelegenheiten,
die ihr von der Jahresmitgliederversammlung zugewiesen worden sind, und befasst sich mit Vorschlägen für die weitere
Vereinsarbeit. Die einfache Mitgliederversammlung ist Beschlussorgan für alle zusätzlichen
Anträge und Angelegenheiten, die außerhalb der Aufgabenstellung der
Jahresmitgliederversammlung (Ziffer 2) liegen.
9.5 a) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
ein-
berufen worden ist. Die Einberufung hat unter Mitteilung der
Tagesordnung durch Anschlag in den Aushangkästen jeder Gartenanlage, oder
Bekanntgabe in der Vereinszeitung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
zu erfolgen. Der Vorstand behält sich weiterhin die Möglichkeit einer
postalischen Benachrichtigung seiner Mitglieder an die dem Verein bekannte Adresse
vor.
9.5 b) Jedes Mitglied
hat in der Versammlung eine Stimme.
9.6 Anträge für die Mitgliederversammlung
sind dem Vorstand spätestens sieben Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich vorzulegen. Über
Anträge, die während der Versammlung eingebracht werden, kann nur
abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer solchen
Behandlung zustimmt.
9.7 Für eine Annahme von Anträgen und für
Beschlussfassungen gemäß
Ziffer 1-6 sind erforderlich:
a) Eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderungen.
b)
Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei vorzeitiger
Abberufung eines
Vorstandmitgliedes.
c)
Eine einfache Stimmenmehrheit in allen anderen Fällen. Eine
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9.8 Über jede Versammlung gem. Ziffer 9.1
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Abstimmungsergebnisse
sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats zu erstellen und 14 Tage zur Einsicht im Gemeinschaftshaus
auszulegen. Es gilt als
genehmigt, wenn nicht im weiteren Zeitraum von 14 Tagen eine Beanstandung erfolgt.
§ 10 Die Gartenversammlung
10.1 Eine Gartengemeinschaft setzt sich aus den
Mitgliedern einer in sich abge-
schlossenen Gartenanlage zusammen. Eine Gartenversammlung
dieser Mitglieder soll mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt werden.
Es gilt § 9.5 a, b.
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10.2 Für jede derartige Gartenanlage ist durch die
Gartenversammlung ein Obmann
und ein stellvertretender Obmann zu wählen (-frau). Ihre Amtszeit
beträgt jeweils drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Er sorgt
in diesem Bereich für die Einhaltung der erforderlichen Ordnung und unterstützt
den Vorstand bei der Durchführung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse.
10.3 Für eine Beschlussfassung ist in allen Fällen
eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.
10.4 Gartenversammlungen sind vom Vorsitzenden des
Vereins oder vom jeweils
zuständigen Obmann einzuberufen. Für die Einberufung und
Protokollführung gelten die Vorschriften für
Mitgliederversammlungen sinngemäß.
10.5 Die Niederschriften sind dem Vorsitzenden zu übergeben
und von ihm in Verwahrung zu nehmen.
10.6 Der Obmann berichtet dem Vorstand über den Stand
von Gemeinschaftsarbeiten
und über Verstöße gegen die Gartenordnung.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
11.1 Es wird von den Mitgliedern erwartet, dass sie an
den Mitglieder- und Gartenversamm-
lungen teilnehmen und die vom Vorstand als
„Fachberatung“ bezeichneten Veranstaltungen besuchen
11.2 Alle aktiven Mitglieder haben die im
Kleingartengesetz und in der Gartenordnung näher bezeichneten Pflichten zu erfüllen. Sie haben
insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand der
Mitgliederversammlung oder der Gartenversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten
zur Errichtung, Erhaltung oder Beseitigung von Einrichtungen
innerhalb ihrer Gartenanlage zu beteiligen.
11.3 Pächter, die an den Gemeinschaftsarbeiten nicht
teilnehmen, haben einen Ersatzmann zu stellen oder für jede
angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen von der Mitgliederversammlung dazu beschlossenen
Ausgleichsbetrag an den Verein
zu zahlen, der sich in sozial vertretbaren Grenzen zu halten hat.
Für
Gemeinschaftsarbeiten, die nicht geleistet worden sind, ist ein
Ausgleichsbetrag gemäß Mitgliederbeschluss vom 27.01.1984 zu erheben.
§ 12 Beitrags- und Rechnungswesen
12.1 Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sind
Bringschulden.
12.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine
Person durch
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Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
12.3 Die Vereinsrevisoren sollen die Kassenführung
mindestens einmal im Jahr
überprüfen. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand
und sind nur der
Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit hat sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der
Kassenführung zu beschränken,
sondern auch die Beachtung einer sparsamen Geschäftsführung einzuschließen. Den Revisoren
sind zu diesem Zweck alle gebotenen Unterlagen vorzulegen. Sie haben einen schriftlichen Prüfungsbericht
zu geben und der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
12.4 Der Vorstand hat am Anfang eines jeden Geschäftsjahres
einen Haushaltungsvoranschlag
aufzustellen. Vor Genehmigung des Haushaltungsvoranschlages dürfen nur unumgänglich notwendige Ausgaben getätigt
werden.
§ 13 Auflösung
13.1 Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Kiel der
Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
13.2 Zur Beschlussfähigkeit einer
Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist die Anwesenheit von 50% der
Vereinsmitglieder erforderlich. Sollte diese Mehrheit nicht
erreicht werden, ist eine zweite Versammlung zu dem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
13.3 Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
erforderlich.
13.4 Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige
Vorstand abberufen.
13.5 Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit zu
wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können zu Liquidatoren
gewählt werden.
13.6 Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins
einzubeziehen und alle
Verbindlichkeiten zu begleichen.
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Geschäftsordnung
Für Mitglieder- und Gartenversammlungen
§ 1 Die Versammlung wird von einem
Vorstandsmitglied eröffnet und geleitet.
§ 2 Über jede Versammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom stellv. Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins oder von einem durch den
Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Es ist vom
Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichen.
§ 3 Jedes sich zu Wort meldende
Vereinsmitglied ist in die Rednerliste einzutragen. Sie ist von einem Vorstandsmitglied
oder
von einem dazu vom Vorstand beauftragten Mitglied zu führen. Jeder Redner erhält
nach der Reihe der Eintragung
in die Rednerliste das Wort. Zur Geschäftsordnung ist das Wort
außer der Reihe zu erteilen.
§ 4 Jeder Redner erhält nur zweimal in ein
und derselben Sache das Wort. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, ist er vom Leiter der
Versammlung zur Ordnung zu rufen. Kommt er der Aufforderung nicht
nach, so ist ihm das Wort zu entziehen.
§ 5 Jedem Antragsteller ist zur Vertretung
des Antrages das erste, und nach beendeter Debatte das Schlusswort zu erteilen. Ist Schluss der
Debatte beantragt, so kann vor der Abstimmung nur
noch ein Redner gegen den Antrag sprechen. Die Abstimmung regelt sich
nach der Vereinssatzung. Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem
Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an eine andere
Person abzugeben.
Kiel,
im Januar 2005
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Kleingärtnerverein
Kiel – Suchsdorf e.V.
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1984
wurde beim Kleingärtnerverein Kiel-Suchsdorf e.V. eine
Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragsordnung wurde auf Antrag am 14. Februar 1991 geändert.
Die Beitragshöhe wurde durch die Mitgliederversammlung am 01. Februar
2008 geändert.
Beitragsordnung
Jedes Mitglied ist, unabhängig von der Höhe des
festgesetzten Beitrages, Vollmitglied und hat eine Stimme in den
Versammlungen.
Jede Mitgliedschaft ist freiwillig und kann gemäß der
Vereinssatzung wieder aufgegeben werden.
Folgende Mitgliedschaften sind möglich:
1.
Pächter – aktiv
2.
Fördermitglieder – ohne Garten -
passiv
3.
Passive Mitglieder (Ehepartner,
Kinder, Verwandte der unter 1. genannten)
4.
Ehrenmitglieder
Die Beitragshöhe
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gemäß
Mitgliederbeschluss vom 01.
Februar 2008 sind die Beiträge geändert worden.
Für die Mitglieder nach 1. und 2.
sind dies
40,00 EUR
Für
die unter 3. genannten beträgt der Beitrag
7,50 EUR
Die
unter 4. genannten Mitglieder sind beitragsfrei.
Die von der Mitgliederversammlung festgelegte
Aufnahmegebühr beträgt gemäß Beschluss
53,00 EUR
und entfällt für die unter 2., 3. und 4. genannten Mitglieder.
Bei Gartenübergaben werden fällig:
Verwaltungskosten 3,00 EUR
Übergabekosten
18,50 EUR
Schätzgebühr
53,00 EUR
Neupächter zahlen vor dem 1.7. des Jahres ihres
Eintritts den vollen, danach den halben Beitragssatz.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit werden pro
Stunde
25,00 EUR
in Rechnung gestellt. Damit ist der letzte Absatz § 11
Absatz 3 (Mitgliederbeschluss vom 27.01.1984) außer Kraft.
Verzugsgeld
20,00 EUR
Kiel, 30.Januar 2009
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