<%@ Language=JavaScript %>Kleingärtnerverein Kiel-Suchsdorf e.V. von 1948

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Kleingärtnerverein 
Kiel-Suchsdorf e.V. 

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Satzung

 

 

Kleingärtnerverein Kiel-Suchsdorf e.V.

 

Vorwort

 Die Zeiten haben sich geändert und mit ihnen auch die Motive, die den Wunsch nach einem Kleingarten begründen. Früher war der Nutzgarten der Hauptanlass. Heute dagegen tritt der Erholungsgarten immer mehr in den Vordergrund des Interesses. Als Folge hat sich auch die Mitgliederstruktur der Gartenpächter verändert. Sie umfasst heute alle Bevölkerungsschichten und macht das Kleingartenwesen zu einer Volksbewegung im wahrsten Sinne des Wortes. Die Aufgaben und Ziele blieben der veränderten Entwicklung anzupassen. Dem reinen Nutzgarten steht heute der Erholungsgarten als Hobby gleichberechtigt gegenüber.

Aus diesen Gründen hat sich der Verein im Jahre 1971 eine neue Satzung gegeben und dabei seinen Namen in

„Hobbygärtnerverein kiel-suchsdorf e. v.“

geändert.

 Aus vereinsrechtlichen Gründen wurde im Jahre 1981 der Vereinsname auf

 

„kleingärtnerverein kiel-suchsdorf e.v.“

 

wieder geändert.

 

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In der Praxis hat sich die im September 1998 von den Gartenfreunden P. Cornils und R. Holst sowie von der Gfd´in S. Schurbohm geänderte Satzung nur teilweise bewährt. Insbesondere gab es Probleme mit der vereinseigenen Schiedsstelle. Nie war sie komplett besetzt, meistens wirkungslos und selten gefragt. Daher wurde sie aus der Satzung gestrichen.

Die nun vorliegende Satzung sieht zudem eine weitgehende Gleichstellung der Vorstandsmitglieder vor. Damit bleibt Handlungsfähigkeit auch unter widrigen Bedingungen gewahrt.

Klarer geregelt wurde auch die Vorgehensweise bei der Gartenkündigung und beim Vereinsausschluss.

In der Beitragsordnung sind nun sämtliche Gebühren aufgeführt.    

 Frühere Fassungen der Satzung, der Geschäftsordnung, der Gartenordnung und der Beitragsordnung verlieren ihre Gültigkeit.

 

Februar 2011

 

gez.

 

W. Schmidt (1. Vors.)        A. Samp (2. Vors.)          J. Borrmann (Refü)

 

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§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr u.a.

 

1.1      Der Verein ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen

„kleingärtnerverein kiel-suchsdorf e.v.“

1.2      Er hat seinen Sitz in Kiel.

1.3      Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4      Der Verein gehört dem „Kreisverband Kiel der Kleingärtner e.V.“ an.

   

§ 2      Zweck

 2.1      Der Kleingärtnerverein Kiel-Suchsdorf e.V. mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele. Parteipolitisch und konfessionell ist er unabhängig.

 2.2      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Vorstand des            Vereins, der bemüht ist, umweltgeschütztes Land anzupachten. Er verpachtet es weiter an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung, sowie zur Erholung und Freizeitgestaltung im Sinne der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Schaffung von Stätten menschlicher Begegnung.

 

§ 3      Aufgaben                   Der Verein hat die Aufgaben:

 3.1      Seine Gartenanlagen rechtlich zu schützen und dabei auch eine grundbuchliche Sicherung zu finden.

 3.2      In der Bevölkerung das Interesse für den Kleingarten auch als Bestandteil des        öffentlichen Grüns zu wecken und zu intensivieren, sowie auf die Schaffung von öffentlich naturnahen Erholungsanlagen hinzuwirken.

 3.3      Den sozialpolitischen Wert der gärtnerischen Freizeitbetätigung
            herauszustellen.

 3.4      Das Erholungsrecht für seine Mitglieder und deren Angehörige zu sichern.

 3.5      Seine Mitglieder bei der Pflege ihrer Gärten zu beraten und zu unterstützen

 3.6      Mit anderen Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
            zusammenzuarbeiten.

 

3.7      Seine Mitglieder gegen Unfälle in den Gartenanlagen des Vereins
            versicherungsrechtlich zu schützen.

 

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§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

 4.1      Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person          erwerben, welche gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.

 4.2      Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, dabei sind die Satzung und sonstige Ordnungen als verbindlich anzuerkennen.

 4.3      Durch Anerkennung der Satzung übernimmt das Mitglied auch die Pflicht, sämtliche satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 4.4      Mitglieder, die keinen Garten pachten wollen, können auch solche Personen           werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen möchten (fördernde Mitglieder) oder sich um die Förderung des Gartenwesens   besonders verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder).

   

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

 5.1      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.     Eine Ausnahmeregelung bildet der Tod eines Ehegatten als Mitglied. In diesem Falle kann der hinterbliebene Partner die Übertragung der Mitgliedschaft auf sich verlangen.

5.2      Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres (Ka-          lenderjahr) mit einer Kündigungsfrist von 1/2 Jahr erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

 5.3      Ist mit dem ausscheidenden Mitglied ein Pachtvertrag über eine Kleingarten-       parzelle geschlossen, so endet dieser mit der Mitgliedschaft ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verpflichtungen des Mitgliedes aus dem Pachtvertrag bestehen jedoch bis zum Beginn eines Nachfolgepachtvertrages für die Parzelle, längstens aber für ein Jahr fort. Der Pachtvertrag verlängert sich dadurch nicht. Die Pachtsache ist innerhalb dieses Zeitraumes auf Aufforderung durch den Vorstand binnen einer Frist von zwei Wochen herauszugeben. Ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Pachtende kein Nachfolgemietvertrag geschlossen, so kann der Verein die in die Pachtsache eingebrachten Sachen auf Wunsch des ausgeschiedenen Mitgliedes zum hälftigen Schätzwert  übernehmen.

 5.4      Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seine in der       Satzung oder in den zu Satzungsbestandteilen erklärten Ordnungen, oder durch Beschlüsse des Vereins niedergelegten Pflichten gröblich oder beharrlich verletzt bzw. nicht befolgt.

   

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5.4a    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz    wiederholter Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt und/oder die Rechte Dritter gemäß allgemein geltendem Recht verletzt (z.B. Pflege des Gartens, Beitragsschuld, Störung des Vereinslebens, Unter- / Zwischenverpachtung, Verstoß gegen die Satzung und Satzungsteile/Gartenordnung/Bauordnung usw.). Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss soll durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Vor einem Ausschluss muss die zuständige Schiedsstelle der         Stadt Kiel bzw. des Wohnorts des Beschuldigten angerufen und ein Schlichtungsversuch durchgeführt werden. Dessen Ergebnis muss dem Vorstand   vorliegen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.

 5.5      Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

 § 6      Organe                      Organe des Vereins sind:

 a)        der Vorstand

b)        der erweiterte Vorstand

c)         die Mitgliederversammlung

d)        die Gartenversammlung

 

§ 7      Der Vorstand           

 7.1      Der Vorstand besteht aus:

 a)        dem Vorsitzenden

b)        dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer

c)         dem Rechnungsführer

             Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 7.2      Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach      außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.

 7.3      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren       gewählt. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet 1/3 der Mitglieder des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 7.4      Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.

 7.5      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

 

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7.6      Er entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen.

 7.7      Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende, bei dessen         Verhinderung der Rechnungsführer, beruft die Organe gemäß § 6 der Satzung ein.

 7.8      Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag, mindestens jedoch zweimal im Jahr, von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

 7.9      Der stellv. Vorsitzende ist für die Erstellung der Protokolle und ihre sorgfältige        Aufbewahrung verantwortlich.

 7.10    Für Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zwischenzeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung gefasst werden sollen. Ansonsten ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen

 7.11     Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B.: Telefon- und Fahrtkosten) sind auch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig. Über die Höhe der   Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 § 8      Der erweiterte Vorstand

 8.1      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 7.1, mindestens drei Beisitzern sowie dem Fachberater des Vereins.

 8.2      Die Beisitzer und der Fachberater sind von der Mitgliederversammlung auf die      Dauer von 3 Jahren zu wählen. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Beisitzer aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

 8.3      Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn Beschlüsse von außerordentlicher Bedeutung zu fassen sind. Ansonsten ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

 8.4      Der erweiterte Vorstand ist im Auftrag des Vorstands von einem Vorstands-           mitglied, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Die Einladung hat           mindestens acht Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen.

 

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8.5      Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe,

 a)        Die Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, und den Bericht über die            Kassenlage entgegenzunehmen und darüber zu beschließen.

b)        Den Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr vorläufig festzulegen.

c)         Über die der Jahresmitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnungslegung
            zu beschließen.

 8.6      Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder         anwesend ist, darunter ein Vorstandsmitglied.

 8.7      Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der an-        wesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung die Stimme des Rechnungsführers.

 8.8      Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden bzw. einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

   

§ 9      Die Mitgliederversammlung

 9.1      Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Der Verein unterscheidet
            zwischen:

 a)        der Jahresmitgliederversammlung

b)        der außerordentlichen Mitgliederversammlung

c)         der einfachen Mitgliederversammlung

 9.2      Die Jahresmitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres                      stattfinden. Ihr obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

 a)        Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnungslegung, des Kassenbe-                    richts und des Revisionsberichtes.

b)        Entlastung des Vorstandes.

c)         Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, Festsetzung von Vereinsumlagen,        Verwertung und Anlage des Vereinsvermögens, sowie Aufnahme von
            Darlehen.

d)        Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

e)        Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren.

f)          Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 9.3      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen        werden, wenn er es für geboten hält. Er ist zur Einberufung einer solchen Versammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen, die

 

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            an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden, oder wenn 1/10 der Mitglieder ihre Einberufung beantragen.

 9.4      Die einfache Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über die Tätigkeit des      Vorstandes und über das Vereinsgeschehen entgegen. Sie behandelt Angelegenheiten, die ihr von der Jahresmitgliederversammlung zugewiesen worden sind, und befasst sich mit Vorschlägen für die weitere Vereinsarbeit. Die einfache Mitgliederversammlung ist Beschlussorgan für alle zusätzlichen Anträge und Angelegenheiten, die außerhalb der Aufgabenstellung der Jahresmitgliederversammlung (Ziffer 2) liegen.

 9.5 a)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß ein-         berufen worden ist. Die Einberufung hat unter Mitteilung der Tagesordnung durch Anschlag in den Aushangkästen jeder Gartenanlage, oder Bekanntgabe in der Vereinszeitung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Der Vorstand behält sich weiterhin die Möglichkeit einer postalischen  Benachrichtigung seiner Mitglieder an die dem Verein bekannte Adresse vor.

 9.5 b)  Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

 9.6      Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens sieben Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich vorzulegen. Über Anträge, die während der Versammlung eingebracht werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer solchen Behandlung   zustimmt.

 

9.7      Für eine Annahme von Anträgen und für Beschlussfassungen gemäß
            Ziffer 1-6 sind erforderlich:

 a)        Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderungen.

b)        Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei vorzeitiger Abberufung eines                 Vorstandmitgliedes.

c)         Eine einfache Stimmenmehrheit in allen anderen Fällen. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 9.8      Über jede Versammlung gem. Ziffer 9.1 ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats zu erstellen und 14 Tage zur Einsicht im Gemeinschaftshaus auszulegen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht im weiteren Zeitraum von 14 Tagen eine Beanstandung erfolgt.

   

§ 10    Die Gartenversammlung

 10.1    Eine Gartengemeinschaft setzt sich aus den Mitgliedern einer in sich abge-            schlossenen Gartenanlage zusammen. Eine Gartenversammlung dieser Mitglieder soll mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt werden. Es gilt § 9.5 a, b.

   

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10.2    Für jede derartige Gartenanlage ist durch die Gartenversammlung ein Obmann und ein stellvertretender Obmann zu wählen (-frau). Ihre Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Er sorgt in diesem Bereich für die Einhaltung der erforderlichen Ordnung und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse.

 10.3    Für eine Beschlussfassung ist in allen Fällen eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.

 10.4    Gartenversammlungen sind vom Vorsitzenden des Vereins oder vom jeweils          zuständigen Obmann einzuberufen. Für die Einberufung und Protokollführung gelten die Vorschriften für Mitgliederversammlungen sinngemäß.

 10.5    Die Niederschriften sind dem Vorsitzenden zu übergeben und von ihm in Verwahrung zu nehmen.

 10.6    Der Obmann berichtet dem Vorstand über den Stand von Gemeinschaftsarbeiten und über Verstöße gegen die Gartenordnung.

   

§ 11    Pflichten der Mitglieder

 11.1    Es wird von den Mitgliedern erwartet, dass sie an den Mitglieder- und Gartenversamm- lungen teilnehmen und die vom Vorstand als „Fachberatung“ bezeichneten Veranstaltungen besuchen

 11.2    Alle aktiven Mitglieder haben die im Kleingartengesetz und in der Gartenordnung näher bezeichneten Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand der Mitgliederversammlung oder der Gartenversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten zur Errichtung, Erhaltung oder Beseitigung von Einrichtungen innerhalb ihrer Gartenanlage zu beteiligen.

 11.3    Pächter, die an den Gemeinschaftsarbeiten nicht teilnehmen, haben einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen von der Mitgliederversammlung dazu beschlossenen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen, der sich in sozial vertretbaren Grenzen zu halten hat. Für Gemeinschaftsarbeiten, die nicht geleistet worden sind, ist ein Ausgleichsbetrag gemäß Mitgliederbeschluss vom 27.01.1984 zu erheben.

   

§ 12    Beitrags- und Rechnungswesen

 12.1    Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sind Bringschulden.

 12.2    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

 

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 Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 12.3    Die Vereinsrevisoren sollen die Kassenführung mindestens einmal im Jahr             überprüfen. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit hat sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung zu beschränken, sondern auch die Beachtung einer sparsamen Geschäftsführung einzuschließen. Den Revisoren sind zu diesem Zweck alle gebotenen Unterlagen vorzulegen. Sie haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zu geben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 12.4    Der Vorstand hat am Anfang eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltungsvoranschlag aufzustellen. Vor Genehmigung des Haushaltungsvoranschlages dürfen nur unumgänglich notwendige Ausgaben getätigt werden.

 

 § 13    Auflösung

 13.1   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Kiel der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.  

 13.2    Zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist die Anwesenheit von 50% der Vereinsmitglieder erforderlich. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, ist eine zweite Versammlung zu dem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese ist ohne   Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 13.3    Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder            erforderlich.

 13.4    Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.

 13.5    Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu      wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können zu Liquidatoren gewählt werden.

 13.6    Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzubeziehen und alle        Verbindlichkeiten zu begleichen.

 

   

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Geschäftsordnung

 Für Mitglieder- und Gartenversammlungen

 § 1      Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet und geleitet.

 § 2      Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom stellv. Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins oder von einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Es ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichen.

 § 3      Jedes sich zu Wort meldende Vereinsmitglied ist in die Rednerliste einzutragen. Sie ist von einem Vorstandsmitglied oder von einem dazu vom Vorstand beauftragten Mitglied zu führen. Jeder Redner erhält nach der Reihe der Eintragung in die Rednerliste das Wort. Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen.

 § 4      Jeder Redner erhält nur zweimal in ein und derselben Sache das Wort. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, ist er vom Leiter der Versammlung zur Ordnung zu rufen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so ist ihm das Wort zu entziehen.

 § 5      Jedem Antragsteller ist zur Vertretung des Antrages das erste, und nach beendeter Debatte das Schlusswort zu erteilen. Ist Schluss der Debatte beantragt, so kann vor der Abstimmung nur noch ein Redner gegen den Antrag sprechen. Die Abstimmung regelt sich nach der Vereinssatzung. Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an eine andere Person abzugeben.

             Kiel, im Januar 2005

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Kleingärtnerverein Kiel – Suchsdorf e.V.

 Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1984 wurde beim Kleingärtnerverein Kiel-Suchsdorf e.V. eine Beitragsordnung festgelegt.

Die Beitragsordnung wurde auf Antrag am 14. Februar 1991 geändert.

Die Beitragshöhe wurde durch die Mitgliederversammlung am 01. Februar 2008 geändert.

 

Beitragsordnung

 Jedes Mitglied ist, unabhängig von der Höhe des festgesetzten Beitrages, Vollmitglied und hat eine Stimme in den Versammlungen.

Jede Mitgliedschaft ist freiwillig und kann gemäß der Vereinssatzung wieder aufgegeben werden.

 Folgende Mitgliedschaften sind möglich:

      1.                  Pächter – aktiv

2.                  Fördermitglieder – ohne Garten - passiv

3.                  Passive Mitglieder (Ehepartner, Kinder, Verwandte der unter 1. genannten)

4.                  Ehrenmitglieder

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gemäß Mitgliederbeschluss vom 01. Februar 2008 sind die Beiträge geändert worden.

 

Für die Mitglieder nach 1. und 2. sind dies                                       40,00 EUR

Für die unter 3. genannten beträgt der Beitrag                                  7,50 EUR

Die unter 4. genannten Mitglieder sind beitragsfrei.

 Die von der Mitgliederversammlung festgelegte
Aufnahmegebühr beträgt gemäß Beschluss                                   53,00 EUR
und entfällt für die unter 2., 3. und 4. genannten Mitglieder.

 Bei Gartenübergaben werden fällig:

 Verwaltungskosten                                                                           3,00 EUR

Übergabekosten                                                                               18,50 EUR

Schätzgebühr                                                                                   53,00 EUR

 Neupächter zahlen vor dem 1.7. des Jahres ihres
Eintritts den vollen, danach den halben Beitragssatz.

Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit werden pro Stunde        25,00 EUR
in Rechnung gestellt. Damit ist der letzte Absatz § 11
Absatz 3 (Mitgliederbeschluss vom 27.01.1984) außer Kraft.

  Verzugsgeld                                                                                   20,00 EUR

 Kiel, 30.Januar 2009