Kleingärtnerverein Kiel –
Suchsdorf e.V.
Gartenordnung
Vorwort
Das Ziel des Kleingartenwesens ist am sinnvollsten zu
verwirklichen, wenn die Pächter in einer Gartenanlage
gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die
Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und
pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber
geben, wie sich der Pächter in einer gemeinschaftlichen Anlage
einzugliedern hat.
Die Gartenordnung
ist ein Bestandteil der Vereinssatzung und des Pachtvertrages. Sie ist
bindend für jeden Pächter.
§
1
Das Wesensmerkmal
des Kleingartens ist die vorwiegend kleingärtnerische Nutzung.
Deshalb soll der Kleingarten Erholungszwecken, als auch einer vielfältigen
Eigenversorgung mit gärtnerischen Produkten dienen. Das Ziel des
Kleingartens soll eine Besserung der Lebenshaltung der Familie ermöglichen.
Dies ist zu erreichen, wenn der Pächter seinen Garten mit den
verschiedensten Gemüsearten, Frühkartoffeln und Obst im richtigen
Verhältnis zueinander anbaut. Der Nutzen wird um so größer, wenn
die dreifeldrige Fruchtfolge eingehalten wird. Daher dürfen einzelne
Gemüsearten auf nicht mehr als einem Drittel der Gesamtfläche
angebaut werden
§
2
Gartenabfälle
sind zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit
pilzlichen Schädlingen befallene Pflanzenteile, die zu vernichten
sind. Ein Verbrennen solcher Teile hat nur im Winterhalbjahr
stattzufinden. Das Brennen an Wochenenden ist verboten. Es gelten die
jeweiligen Bestimmungen der Stadt Kiel bzw. des Landes
Schleswig-Holstein, die den Mitgliedern bekannt zu machen sind.
§
3
Es dürfen nur Fäkalien
von Pflanzenfressern in den Kompost gelangen. Diese sind zur
Vermeidung von Geruchsbelästigung mit geeignetem Material zu
durchmischen.
§
4
Aus
Pflanzenschutz bedingten Rücksichten sollen solche Gehölze, die
Zwischenwirte für Pilzkrankheiten und tierische Schädlinge sind,
nicht angepflanzt werden. Dazu gehören:
Berberitzen
(beverius vulgaris)
Schneeball
Wacholderarten
(Birnengitterrost)
Faulbaum
Traubenkirschen (prunus serotina)
Sadebaum
Der Pächter hat bei Anpflanzung aller Kulturen Rücksicht auf
seinen Nachbarn zu nehmen. (Eindringen von Wurzeln, Schatten und
dergleichen)
§
5
Waldbäume,
Weiden, Pappeln und große Bäume sind von der Anpflanzung im
Kleingarten ausgeschlossen. Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt
werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind,
sondern vor allen Dingen den Garten zu sehr beschatten.
Der Pflanzabstand
von der Grenze beträgt bei Buschobst drei (3) Meter, bei Beerenobst
ein (1) Meter. Heckenpflanzungen innerhalb der Gartenanlagen sind so
anzupflanzen, dass die Bearbeitung und Pflege möglich bleibt und ist.
§
6
Der Pächter hat
seinen Garten mit der vom Verein bestimmten Nummer zu kennzeichnen,
soweit die Kennzeichnung nicht von anderer Seite vorgenommen worden
ist.
§
7
Das Besitzrecht eines Kleingartens richtet sich nach dem BGB.
Einfriedungen innerhalb der Gartenanlage dürfen am Rande sich direkt
begrenzender Gärten
1 Meter Höhe nicht überschreiten. Zwischen den einzelnen Parzellen
genügt eine
50 cm hohe Einfriedung. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
Der Heckenschnitt darf mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer
Singvögel nicht während der Brutzeit ausgeführt werden.
§
8
1. Die Pächter sind
verpflichtet, die gemeinschaftlichen Wege innerhalb ihrer jeweiligen Koppel rein und frei von Unkraut zu halten.
2. Das Nähere kann
durch Koppelbeschlüsse geregelt werden. Satz 1. bleibt davon unberührt.
Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr.
§
9
Die Wege der Anlagen dürfen mit Motorfahrzeugen nur für
Lasttransporte befahren werden. Diese dürfen nur zum Transport von
schweren Lasten von und zum Garten, mit der sofortigen Be- und
Entladung, befahren werden. Jegliches Befahren der Gartenwege der
Anlagen ist werktags von 13:00 – 15:00 Uhr und an Wochenenden ab
Samstag 13:00 Uhr untersagt.
Das Abstellen von
Personenwagen und Motorzweirädern in den Anlagen ist nicht gestattet,
hierfür sind die in den Anlagen vorhandene Parkplätze zu benutzen.
Ausnahmeregelungen
beschließt die Mitgliederversammlung. Radfahrer haben auf Fußgänger
Rücksicht zu nehmen.
§
10
Der Pächter hat
die polizeilichen und pflanzenschutzlichen Anordnungen
durchzuführen.
§
11
Das Waschen von
Fahrzeugen ist aus Gründen der Grundwasserreinhaltung
nicht gestattet.
§
12
Der Pächter,
seine Angehörigen und Gäste haben alles zu vermeiden was die Ruhe,
Ordnung und Sicherheit gefährdet oder das Gemeinschaftsleben in
anderer Weise beeinträchtigt.
Rasen dürfen nur
werktags, außer in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr und samstags bis
13:00 Uhr, gemäht werden. Dieses gilt für jeden Rasenmäher, ob
Hand-, Motor- oder Batteriebetrieb.
Stromerzeuger
dürfen nur betrieben werden, um unmittelbar notwendige
kleingärtnerische Arbeiten auszuführen (z.B. Betrieb einer
Heckenschere). Der Dauerbetrieb zum erzeugen von Fernsehbildern,
Schallwellen (Radio, Kassetten, CD usw.), Licht oder Batteriestrom ist
nicht gestattet .
Hunde dürfen
nicht in der Anlage streunen.
Das eigenmächtige
Auslichten von Knicks ist nicht gestattet. Sie stehen unter
Naturschutz und dürfen deshalb auch nicht an- oder abgegraben werden.
§
13
Dem
Vereinsvorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten, sowie Vertretern
von Behörden ist der Zutritt in die Gärten, auch in Abwesenheit des
betreffenden Pächters, gestattet, wenn dafür ein besonderer oder
dienstlicher Grund vorliegt.
§
14 Richtlinien
über das Halten von Tieren
1.
a) Zu jeder
Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes
einzuholen.
Diese ist schriftlich zu erstellen.
b)
Voraussetzung hierfür
ist, dass der betreffende Pächter die schriftliche Zustimmungseiner
Gartennachbarn eingeholt hat und vorlegen kann. Eine Hundehaltung
erfordert die schriftliche Zustimmung von mindestens 50% der Pächter
der betroffenen Anlage.
2.
Der Umfang der
Tierhaltung hat sich in solchen Grenzen zu halten, dass der kleingärtnerische
Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt.
3.
Die erforderlichen
Einrichtungen für die Tierhaltung sind so auszuführen, dass sie von
den Wegen her nicht eingesehen werden können.
4.
Um nachbarliche Unzuträglichkeiten
zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, mit Ausnahme
der Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können, und weder
durch Geräusche, noch durch Geruchseinwirkung, Federflug usw. sich
belästigend bemerkbar machen.
5.
Die Bienenhaltung ist
mit Einverständnis des Vereins und der Gartennachbarn in jeder
Gartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen
gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der so genannten
schwarmträgen Rassen zu halten.
6.
Die Taubenhaltung bedarf
außer der Bedingungen der Ziff.1 einer zusätzlichen Genehmigung
durch das Liegenschaftsamt der Stadt Kiel.
7.
Das Halten von größeren
Tieren (Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und dergleichen),
sowie Katzen (Vogelschutz) ist nicht gestattet.
8.
Soweit die bisherige
Tierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht,
ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.
9.
Alle Tierhalter haben
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um bei evtl. auftretenden
Schäden gegenüber Dritten gesichert zu sein.
Bauwerke
Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Bauwerken die
baurechtlich erforderliche Genehmigung einzuholen.
Der Bauantrag ist dem Vorstand zur Zustimmung vorzulegen.
Über die Größe von Gartenlauben, der Art von Baumaterialien,
Feuerstellen, Lichtanlagen (Propangas und dergl.), dem Abstand von den
Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, welche in
jedem Fall beachtet werden müssen.
Die Nutzung von Gartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung)
oder die Errichtung von Garagen oder Abstellplätzen ist nicht
gestattet.
Kiel, im Januar 2005
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